Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 14 Allgemeine Verfahrensregeln
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/14#abs-1 (1) Auf das erstinstanzliche Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. Die Beigeladenen werden im Rubrum von Beschlüssen mit Ausnahme des Musterentscheids nicht bezeichnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/14#abs-2 (2) Die Zustellung von Terminsladungen und Zwischenentscheidungen an Beigeladene kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden. Zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Terminstag müssen mindestens zwei Wochen liegen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 KapMuG →
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- BayObLG, 26.08.2024 – 102 VA 108/24Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.